641.201MWSTVFederal Council Ordinance01.01.2010Originalquelle
(Art. 63 MWSTG)
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person:
die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode abrechnet;
im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit regelmässig Gegenstände importiert und exportiert;
über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle führt;
1 in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der ESTV regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Buchstabe b von mehr als 10 000 Franken pro Jahr ausweist, die aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an das BAZG herrühren; und
Gewähr bietet für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens.
Leistungserbringern oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a MWSTG, gegen die eine administrative Massnahme nach Artikel 79a MWSTG verfügt war, kann die Bewilligung für die Anwendung des Verlagerungsverfahrens auf Antrag hin ab dem Folgetag der Aufhebung der Verfügung erteilt werden.2
Die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung kann von der Leistung von Sicherheiten in Höhe der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). ↩
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