Die Auskunftspflicht von Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c MWSTG gilt nicht für Unterlagen, die:
- der auskunftspflichtigen Person zur Erbringung ihrer Leistung anvertraut worden sind;
- die auskunftspflichtige Person zur Erbringung ihrer Leistung selbst erstellt hat.