(Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur:1
- Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
- Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
- Beförderung von Gegenständen und Personen;
- Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
- Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6.2 …
- Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
- Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
- Lagerhaltung;
- Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
- Tätigkeiten von Reisebüros;
- Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
- Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
- Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
- Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
- Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32a bisdes Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833(USG) finanziert werden;
- Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
- Rauchgaskontrollen;
- Werbeleistungen.