(Art. 32 MWSTG)
Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung sind nicht anwendbar bei:
- 1 nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Artikel 33 Absatz 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen;
- im Rahmen des Baueigenverbrauchs nach Artikel 9 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 19992besteuerten Eigenleistungen.