641.201MWSTVFederal Council Ordinance01.01.2010Originalquelle
(Art. 15 Abs. 4 MWSTG)
Durch Weiterleitung der mit der Forderung mitzedierten und vereinnahmten Mehrwertsteuer an die ESTV befreit sich der Zessionar oder die Zessionarin im entsprechenden Umfang von der Haftung.
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