(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG)
- Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung.
- Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen.
- Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:
a. die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:
1. den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder
2. den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;
b. die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:
1. den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder
2. den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.1