(Art. 24a MWSTG)
Wer als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG gilt, kann die Margenbesteuerung nur anwenden, sofern der Verkäufer oder die Verkäuferin des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.