(Art. 28a Abs. 1 und 2 MWSTG)
- Werden ausschliesslich individualisierbare bewegliche Gegenstände zu einem Gesamtpreis erworben, so ist ein Abzug der fiktiven Vorsteuer zulässig.1
- Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn im Gesamtpreis Sammlerstücke (Art. 48a ) oder nicht individualisierbare bewegliche Gegenstände enthalten sind und der Anteil am Ankaufspreis, der auf Gegenstände nach Artikel 28a MWSTG entfällt, nicht annährungsweise ermittelt werden kann.
- Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn:
- beim Erwerb des Gegenstands das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG zur Anwendung kam;
- die steuerpflichtige Person den Gegenstand eingeführt hat;
- 2 Gegenstände nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12 MWSTG erworben wurden;
- die steuerpflichtige Person weiss oder wissen müsste, dass der Gegenstand steuerbefreit eingeführt wurde;
- 3 die steuerpflichtige Person den Gegenstand von einem Begünstigten oder einer Begünstigten nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20074(GSG) bezogen hat.
- Bei Zahlungen im Rahmen der Schadenregulierung ist der Abzug der fiktiven Vorsteuer nur auf dem tatsächlichen Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme zulässig.
- Wer als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG gilt, kann den Abzug der fiktiven Vorsteuer nur anwenden, sofern der Verkäufer oder die Verkäuferin des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.5