641.201MWSTVFederal Council Ordinance01.01.2010Originalquelle
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)
Steuerpflichtige Personen, die von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden.
Die ESTV bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in der vorangegangenen Steuerperiode keine der Grenzen von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG überschritten wurde.
Auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels ist die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile an die ESTV zurückzuerstatten. Die Deklaration hat in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel zu erfolgen. Artikel 31 Absatz 3 MWSTG und die Artikel 69 Absätze 1–3, 70 und 71 gelten sinngemäss.
Wird gleichzeitig mit der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen:
a. Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so hat die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel Folgendes rückgängig zu machen:
1. die deklarierte Steuer auf den von ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Debitorenposten); und
2. den Vorsteuerabzug auf den ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Kreditorenposten), sofern es sich dabei um Vorsteuern handelt, die nicht bereits aufgrund von Absatz 3 korrigiert werden müssen.
b. Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so hat die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel:
1. die Steuer auf den bestehenden Debitorenposten zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz zu deklarieren; und
2. die auf den Kreditorenposten lastende Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
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