Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864;BBl 1999 6128). ↩
2 commentaries
Der Bundesrat kann für den Vollzug Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 SVAG ist Art. 76 ZG (Sicherstellung von Zollforderungen) sinngemäss anwendbar.
“Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG). Er kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. Art. 76 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar (Art. 14 Abs. 1 und 2 SVAG).”
Nach Art. 10 Abs. 1 SVAG kann die Regelung des Vollzugs so ausgestaltet werden, dass innerbehördliche Zuständigkeitszuweisungen getroffen werden. Dieselbe Behörde kann demnach sowohl für das Verwaltungs- als auch für das (leichte) Strafverfahren zuständig sein. Sie darf bei der Ermittlung des Sachverhalts auf Erkenntnisse anderer Behörden bzw. anderer Verwaltungseinheiten derselben Behörde abstellen. Akten, die im Strafverfahren erstellt wurden, können im Verwaltungsverfahren verwendet werden, sofern dem keine Beweisverwertungsverbote (z. B. wegen widerrechtlicher Beschaffung) entgegenstehen.
“Zuständige Behörde ist und war im Fall der Zollveranlagung und der Schwerverkehrsabgabe das BAZG (ehemals EZV; Art. 94 ZG, Art. 5 Bst. a Ziff. 3 der bis zum 30. April 2024 geltenden Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 [aSVAV, AS 2000 1170] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVAG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZG). Dieselbe Behörde ist auch für die Strafverfolgung (leichter Fälle) zuständig (Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG sowie Art. 22 Abs. 1 und 2 SVAG). Zudem darf die zuständige Behörde bei der Ermittlung des Sachverhalts auf Erkenntnisse anderer Behörden abstellen (Krauskopf/Wyssling, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N 180). Dies gilt im Veranlagungsverfahren umso mehr, wenn es sich nicht um eine andere Behörde, sondern eine andere Verwaltungseinheit innerhalb derselben Behörde handelt. Vorliegend war zunächst dieselbe Stelle innerhalb der Verwaltung sowohl für das Straf- als auch für das Verwaltungsverfahren zuständig. Die für das Strafverfahren erstellten Akten dürfen im Verwaltungsverfahren uneingeschränkt verwendet werden, sofern keine Beweisverwertungsverbote entgegenstehen, beispielsweise eine widerrechtliche Beschaffung derselben (vgl. dazu, dass die Beweismittel rechtmässig beschafft worden sein müssen: Krauskopf/Wyssling, Praxiskommentar VwVG, Art.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.