1 commentary
Widerhandlungen gegen die Schwerverkehrsabgabe unterliegen grundsätzlich dem Verwaltungsstrafrecht (VStrR).
“Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung und die Gesetzgebung betreffend die Schwerverkehrsabgabe gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das VStrR Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 22 SVAG; Urteile des BVGer A-1438/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4.3, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.