Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765;BBl 2006 9539). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 56 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069;BBl 2001 4202). ↩
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Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 31 VGG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 SVAG zur Beurteilung der Beschwerde zuständig, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift. Die angefochtene Sicherstellungsverfügung wurde als Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und das BAZG als Vorinstanz bezeichnet.
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die angefochtene Sicherstellungsverfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 SVAG).”
Auf Art. 23 Abs. 1 SVAG richten sich auch Beschwerden gegen kantonale LSVA-Vollzugsverfügungen, namentlich über die Verweigerung oder den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder; dies gilt auch für Verfügungen, die auf Weisung des BAZG nach Art. 50a SVAV erlassen wurden.
“14a SVAG die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anweisen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu verweigern oder zu entziehen. Die Verankerung der Möglichkeit zur Verweigerung bzw. zum Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder erfolgte im Hinblick auf die Durchsetzung des Bezugs der LSVA. Denn die Vollstreckung der Abgabe ausschliesslich mit den Mitteln des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) führte bei zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Fahrzeughaltern regelmässig zu Verlustscheinen, ermöglichte diesen jedoch, ihre Transportunternehmen weiterzuführen und Monat für Monat weitere Abgaben zu generieren (vgl. Urteil des BGer 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 6.4.4; Botschaft vom 22. November 2006 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, BBl 2006 9539, S. 9543). Die Beschwerde gegen eine Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörden - insbesondere auch gegen eine solche, die auf Anweisung des BAZG im Sinne von Art. 50a SVAV ergangen ist - richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 SVAG (vgl. Art. 50a Abs. 3 SVAV).”