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Bevor auf Art. 14 Abs. 1 SVAG gestützt Sicherheitsleistungen angeordnet werden, müssen die der Verfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Gefährdung der künftigen Abgaben durch den Halterwechsel ergibt. Aus der Verfügung muss ferner ersichtlich sein, für welche Fahrzeuge und welche Abgabeperiode die Sicherheit verlangt wird sowie auf welcher Grundlage die Höhe berechnet wurde.
“Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung, da sie von einer Gefährdung der zukünftigen Schwerverkehrsabgaben für die streitbetroffenen Fahrzeuge ausgeht. Die angefochtene Sicherstellungsverfügung erstreckt sich über insgesamt knapp eineinhalb Seiten. Die Vorinstanz nennt die vier von der Sicherstellung betroffenen Fahrzeuge und erwähnt die Rechtsnormen, auf welche sie die Sicherstellungsverfügung stützt (Art. 14 Abs. 1 SVAG sowie Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV [Gefährdung der Bezahlung] und Art. 48 Abs. 1 Bst. b SVAV [Zahlungsverzug des abgabepflichtigen Person]). Den Erlass der Sicherstellungsverfügung begründet die Vor-instanz mit zwei Sätzen wie folgt: «Durch die Übernahme der Fahrzeuge von der D._______ AG, [Ort], erscheint die Bezahlung der zukünftigen LSVA für die erwähnten Fahrzeuge als gefährdet. Das BAZG sieht sich somit gezwungen, die künftigen Abgaben von der A._______ AG sicherstellen zu lassen». Abschliessend äussert sich die Vorinstanz zur Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung. Zwar geht aus der Sicherstellungsverfügung hervor, für welche Fahrzeuge und für welche Abgabeperiode die Vorinstanz eine Sicherheit verlangt. Ebenso ist auszumachen, auf welcher Grundlage die Vorinstanz die Höhe der Sicherheit festgesetzt hat. Zu den Umständen, aufgrund welcher die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Bezahlung der zukünftigen Abgaben durch den vorliegend massgeblichen Halterwechsel gefährdet ist, äussert sich die Vorinstanz hingegen überhaupt nicht.”
“Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung, da sie von einer Gefährdung der zukünftigen Schwerverkehrsabgaben für die streitbetroffenen Fahrzeuge ausgeht. Die angefochtene Sicherstellungsverfügung erstreckt sich über insgesamt knapp eineinhalb Seiten. Die Vorinstanz nennt die vier von der Sicherstellung betroffenen Fahrzeuge und erwähnt die Rechtsnormen, auf welche sie die Sicherstellungsverfügung stützt (Art. 14 Abs. 1 SVAG sowie Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV [Gefährdung der Bezahlung] und Art. 48 Abs. 1 Bst. b SVAV [Zahlungsverzug des abgabepflichtigen Person]). Den Erlass der Sicherstellungsverfügung begründet die Vor-instanz mit zwei Sätzen wie folgt: «Durch die Übernahme der Fahrzeuge von der D._______ AG, [Ort], erscheint die Bezahlung der zukünftigen LSVA für die erwähnten Fahrzeuge als gefährdet. Das BAZG sieht sich somit gezwungen, die künftigen Abgaben von der A._______ AG sicherstellen zu lassen». Abschliessend äussert sich die Vorinstanz zur Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung. Zwar geht aus der Sicherstellungsverfügung hervor, für welche Fahrzeuge und für welche Abgabeperiode die Vorinstanz eine Sicherheit verlangt. Ebenso ist auszumachen, auf welcher Grundlage die Vorinstanz die Höhe der Sicherheit festgesetzt hat. Zu den Umständen, aufgrund welcher die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Bezahlung der zukünftigen Abgaben durch den vorliegend massgeblichen Halterwechsel gefährdet ist, äussert sich die Vorinstanz hingegen überhaupt nicht.”
Nach Art. 14 Abs. 1 SVAG können Sicherstellungsverfügungen getroffen werden, wenn die Bezahlung künftiger LSVA-Forderungen als gefährdet erscheint. Das BAZG hat in einem konkreten Fall auf diese Grundlage eine solche Verfügung erlassen und eine Sicherheit verlangt, weil es die künftige Bezahlung der LSVA als gefährdet erachtete.
“Die Fahrzeuge würden erst dann eingelöst werden können, wenn der in der Sicherstellungsverfügung ausgewiesene Betrag als Sicherheit auf dem Konto des BAZG eingegangen sei. Als rechtliche Grundlagen für die Ermächtigung zur Sicherstellung der LSVA nannte das BAZG Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a SVAG, respektive für die Verweigerung bzw. den Entzug von Fahrzeugausweisen Art. 48 Bst. a und b und Art. 50a SVAV (vgl. act. 8 der Vorinstanz). Die A._______ AG zweifelte gegenüber dem BAZG gleichentags die Rechtmässigkeit des Erlasses einer Sicherstellungsverfügung an. B.d Am 16. Mai 2023 hielt das BAZG gegenüber der A._______ AG fest, dass im vorliegenden Fall eine Sicherstellungsverfügung erlassen werde, weil das BAZG die Bezahlung der zukünftigen LSVA als gefährdet erachte (act. 10 der Vorinstanz). Die A._______ AG antwortete gleichentags, dass eine Gefährdung der LSVA weder ersichtlich noch nachvollziehbar sei. C. Das BAZG erliess am 17. Mai 2023 die angekündigte Sicherstellungsverfügung. Darin verlangt das BAZG von der A._______ AG gestützt auf Art. 14 Abs. 1 SVAG und Art. 48 SVAV eine Sicherheit von gesamthaft Fr. 29'000.-- für die vier streitbetroffenen Fahrzeuge (Ziff. 1 des Dispositivs). Zudem wurde verfügt, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Ziff. 2 des Dispositivs) sowie, dass das BAZG die Fahrzeuge beim zuständigen Strassenverkehrsamt freigeben werde, sobald der Sicherstellungsbetrag verbucht sei (Ziff. 3 des Dispositivs). Zur Begründung führte das BAZG einzig aus, die Bezahlung der LSVA erscheine durch die Übernahme der Fahrzeuge von der D._______ AG als gefährdet, weshalb sich das BAZG gezwungen sehe, die künftigen Abgaben von der A._______ AG sicherstellen zu lassen. D. D.a Gegen diese Sicherstellungverfügung erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Juni 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung (Ziff. 1) sowie, dass das BAZG anzuweisen sei, die Umschreibung der Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin vorzunehmen und die Kontrollschilder umgehend herauszugeben (Ziff.”
“Die Fahrzeuge würden erst dann eingelöst werden können, wenn der in der Sicherstellungsverfügung ausgewiesene Betrag als Sicherheit auf dem Konto des BAZG eingegangen sei. Als rechtliche Grundlagen für die Ermächtigung zur Sicherstellung der LSVA nannte das BAZG Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a SVAG, respektive für die Verweigerung bzw. den Entzug von Fahrzeugausweisen Art. 48 Bst. a und b und Art. 50a SVAV (vgl. act. 8 der Vorinstanz). Die A._______ AG zweifelte gegenüber dem BAZG gleichentags die Rechtmässigkeit des Erlasses einer Sicherstellungsverfügung an. B.d Am 16. Mai 2023 hielt das BAZG gegenüber der A._______ AG fest, dass im vorliegenden Fall eine Sicherstellungsverfügung erlassen werde, weil das BAZG die Bezahlung der zukünftigen LSVA als gefährdet erachte (act. 10 der Vorinstanz). Die A._______ AG antwortete gleichentags, dass eine Gefährdung der LSVA weder ersichtlich noch nachvollziehbar sei. C. Das BAZG erliess am 17. Mai 2023 die angekündigte Sicherstellungsverfügung. Darin verlangt das BAZG von der A._______ AG gestützt auf Art. 14 Abs. 1 SVAG und Art. 48 SVAV eine Sicherheit von gesamthaft Fr. 29'000.-- für die vier streitbetroffenen Fahrzeuge (Ziff. 1 des Dispositivs). Zudem wurde verfügt, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Ziff. 2 des Dispositivs) sowie, dass das BAZG die Fahrzeuge beim zuständigen Strassenverkehrsamt freigeben werde, sobald der Sicherstellungsbetrag verbucht sei (Ziff. 3 des Dispositivs). Zur Begründung führte das BAZG einzig aus, die Bezahlung der LSVA erscheine durch die Übernahme der Fahrzeuge von der D._______ AG als gefährdet, weshalb sich das BAZG gezwungen sehe, die künftigen Abgaben von der A._______ AG sicherstellen zu lassen. D. D.a Gegen diese Sicherstellungverfügung erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Juni 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung (Ziff. 1) sowie, dass das BAZG anzuweisen sei, die Umschreibung der Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin vorzunehmen und die Kontrollschilder umgehend herauszugeben (Ziff.”
“Die Fahrzeuge würden erst dann eingelöst werden können, wenn der in der Sicherstellungsverfügung ausgewiesene Betrag als Sicherheit auf dem Konto des BAZG eingegangen sei. Als rechtliche Grundlagen für die Ermächtigung zur Sicherstellung der LSVA nannte das BAZG Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a SVAG, respektive für die Verweigerung bzw. den Entzug von Fahrzeugausweisen Art. 48 Bst. a und b und Art. 50a SVAV (vgl. act. 8 der Vorinstanz). Die A._______ AG zweifelte gegenüber dem BAZG gleichentags die Rechtmässigkeit des Erlasses einer Sicherstellungsverfügung an. B.d Am 16. Mai 2023 hielt das BAZG gegenüber der A._______ AG fest, dass im vorliegenden Fall eine Sicherstellungsverfügung erlassen werde, weil das BAZG die Bezahlung der zukünftigen LSVA als gefährdet erachte (act. 10 der Vorinstanz). Die A._______ AG antwortete gleichentags, dass eine Gefährdung der LSVA weder ersichtlich noch nachvollziehbar sei. C. Das BAZG erliess am 17. Mai 2023 die angekündigte Sicherstellungsverfügung. Darin verlangt das BAZG von der A._______ AG gestützt auf Art. 14 Abs. 1 SVAG und Art. 48 SVAV eine Sicherheit von gesamthaft Fr. 29'000.-- für die vier streitbetroffenen Fahrzeuge (Ziff. 1 des Dispositivs). Zudem wurde verfügt, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Ziff. 2 des Dispositivs) sowie, dass das BAZG die Fahrzeuge beim zuständigen Strassenverkehrsamt freigeben werde, sobald der Sicherstellungsbetrag verbucht sei (Ziff. 3 des Dispositivs). Zur Begründung führte das BAZG einzig aus, die Bezahlung der LSVA erscheine durch die Übernahme der Fahrzeuge von der D._______ AG als gefährdet, weshalb sich das BAZG gezwungen sehe, die künftigen Abgaben von der A._______ AG sicherstellen zu lassen. D. D.a Gegen diese Sicherstellungverfügung erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Juni 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung (Ziff. 1) sowie, dass das BAZG anzuweisen sei, die Umschreibung der Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin vorzunehmen und die Kontrollschilder umgehend herauszugeben (Ziff.”
Nach Art. 14 Abs. 1 SVAG (in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 SVAV) können die Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und Kosten auch dann sicherstellen lassen, wenn diese weder rechtskräftig festgesetzt noch bereits fällig sind, sofern deren Bezahlung als gefährdet erscheint.
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVAG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 SVAV können die Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint (Bst.”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVAG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 SVAV können die Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint (Bst.”
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