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Die Regelung zur Verweigerung bzw. zum Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern bezweckt primär die Durchsetzung der LSVA-Forderungen. Dies beruht auf der Erkenntnis, dass die alleinige Vollstreckung nach dem SchKG bei zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Haltern häufig zu Verlustscheinen führt, die den Weiterbetrieb gestatten und damit die fortlaufende Entstehung von Abgaben ermöglichen.
“oder Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und Sicherungs-massnahmen nicht erfolgt sind und der Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. b). Gemäss Art. 50a SVAV kann das BAZG in den Fällen nach Art. 14a SVAG die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anweisen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu verweigern oder zu entziehen. Die Verankerung der Möglichkeit zur Verweigerung bzw. zum Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder erfolgte im Hinblick auf die Durchsetzung des Bezugs der LSVA. Denn die Vollstreckung der Abgabe ausschliesslich mit den Mitteln des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) führte bei zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Fahrzeughaltern regelmässig zu Verlustscheinen, ermöglichte diesen jedoch, ihre Transportunternehmen weiterzuführen und Monat für Monat weitere Abgaben zu generieren (vgl. Urteil des BGer 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 6.4.4; Botschaft vom 22. November 2006 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, BBl 2006 9539, S. 9543). Die Beschwerde gegen eine Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörden - insbesondere auch gegen eine solche, die auf Anweisung des BAZG im Sinne von Art.”
Die Nichtzahlung der Abgabe nach erfolgloser Mahnung bildet einen gesetzlich vorgesehenen Grund für die Verweigerung bzw. den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder nach Art. 14a SVAG.
Für die Ausstellung bzw. Ausgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern sind primär die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht kann in Verfahren, die Eingriffe gegen das BAZG oder die Erwirkung superprovisorischer Anweisungen zum Gegenstand haben, nur tätig werden, wenn die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des Gerichts darlegt und begründet.
“Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, dass «die vom BAZG vorgenommene faktische Sperre von sämtlichen Familienmitgliedern von G._______» aufzuheben sei (Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung «in dem Sinne zu gewähren [sei], als das BAZG superprovisorisch anzuweisen [sei], die vier LKWs einzulösen» (Ziff. 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Ziff. 5). D.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2023 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Leistung des Kostenvorschusses innert angesetzter Frist (Ziff. 1), sowie zur Nachbesserung der Beschwerde (Begründung von Ziff. 3 der Anträge) innert laufender Beschwerdefrist (Ziff. 2) auf. Unter Verweisung auf die geltenden Bestimmungen, wonach die kantonalen Vollzugsbehörden zur Ausstellung bzw. Ausgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern zuständig sind (Art. 5 Bst. b Ziff. 2 SVAV sowie Art. 14a SVAG i.V.m. Art. 50a Abs.1 SVAV), wurde die Beschwerdeführerin zudem ersucht, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung von Ziff. 2 ihrer Anträge (vgl. Sachverhalt Bst. D.a hiervor) zu begründen (Ziff. 3). Ferner wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 4 der Anträge) abgewiesen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf «superprovisorische Anweisung» des BAZG, «die vier LKWs einzulösen», ein vom Gesuch um aufschiebende Wirkung unabhängiges Recht geltend machen sollte, wurde sie zudem aufgefordert, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hierfür zu begründen (Ziff. 4). D.c Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Nachbesserung der Beschwerde und weitere Beweismittel (Beschwerdebeilagen 6 - 11) ein. Ihren Antrag auf Anweisung des BAZG zur Vornahme der Umschreibung der Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin und Herausgabe der Kontrollschilder zieht sie zurück. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest.”
“Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, dass «die vom BAZG vorgenommene faktische Sperre von sämtlichen Familienmitgliedern von G._______» aufzuheben sei (Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung «in dem Sinne zu gewähren [sei], als das BAZG superprovisorisch anzuweisen [sei], die vier LKWs einzulösen» (Ziff. 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Ziff. 5). D.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2023 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Leistung des Kostenvorschusses innert angesetzter Frist (Ziff. 1), sowie zur Nachbesserung der Beschwerde (Begründung von Ziff. 3 der Anträge) innert laufender Beschwerdefrist (Ziff. 2) auf. Unter Verweisung auf die geltenden Bestimmungen, wonach die kantonalen Vollzugsbehörden zur Ausstellung bzw. Ausgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern zuständig sind (Art. 5 Bst. b Ziff. 2 SVAV sowie Art. 14a SVAG i.V.m. Art. 50a Abs.1 SVAV), wurde die Beschwerdeführerin zudem ersucht, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung von Ziff. 2 ihrer Anträge (vgl. Sachverhalt Bst. D.a hiervor) zu begründen (Ziff. 3). Ferner wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 4 der Anträge) abgewiesen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf «superprovisorische Anweisung» des BAZG, «die vier LKWs einzulösen», ein vom Gesuch um aufschiebende Wirkung unabhängiges Recht geltend machen sollte, wurde sie zudem aufgefordert, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hierfür zu begründen (Ziff. 4). D.c Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Nachbesserung der Beschwerde und weitere Beweismittel (Beschwerdebeilagen 6 - 11) ein. Ihren Antrag auf Anweisung des BAZG zur Vornahme der Umschreibung der Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin und Herausgabe der Kontrollschilder zieht sie zurück. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest.”
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