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Beim System der Schwerverkehrsabgabe (Art. 11 Abs. 1 SVAG), das auf Selbstdeklaration beruht, kann bereits eine objektive Gefährdung — ohne Nachweis einer entsprechenden Absicht der Abgabepflichtigen — eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Dagegen reicht eine Gefährdung, die einzig in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen besteht, nicht aus. Erforderlich sind vielmehr bestimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt darin besteht, dem Staat das für die Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen zu entziehen.
“E. 3b/bb). Die Gefährdung braucht überdies nicht in einem nach aussen sichtbaren Verhalten der abgabenpflichtigen Person zu liegen. Bereits eine objektive Gefährdung - ohne dass dem Abgabepflichtigen eine entsprechende Absicht nachgewiesen wird - kann eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Dagegen reicht eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners nicht aus. Notwendig sind vielmehr bestimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt dem Staatswesen das zur Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen entzieht. Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestands entspricht grundsätzlich der Natur der Schwerverkehrsabgabe, denn diese basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration (vgl. Art. 11 Abs. 1 SVAG, Art. 22 f. SVAV; vgl. Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.4.1, m.w.H.; Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB”
“E. 3b/bb). Die Gefährdung braucht überdies nicht in einem nach aussen sichtbaren Verhalten der abgabenpflichtigen Person zu liegen. Bereits eine objektive Gefährdung - ohne dass dem Abgabepflichtigen eine entsprechende Absicht nachgewiesen wird - kann eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Dagegen reicht eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners nicht aus. Notwendig sind vielmehr bestimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt dem Staatswesen das zur Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen entzieht. Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestands entspricht grundsätzlich der Natur der Schwerverkehrsabgabe, denn diese basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration (vgl. Art. 11 Abs. 1 SVAG, Art. 22 f. SVAV; vgl. Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.4.1, m.w.H.; Entscheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB”
Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen zur Fahrleistung, kann die Verwaltung die Abgabe nach Ermessen veranlagen. Die abgabepflichtige Person ist bei der Ermittlung der Fahrleistung zur Mitwirkung verpflichtet, was insbesondere bei unvollständigen Fahrleistungsangaben zu prüfen ist.
“Bei der Ermittlung der Fahrleistung hat die abgabepflichtige Person mitzuwirken (Art. 11 Abs. 1 SVAG, in der vorliegend anwendbaren, bis zum 30. April 2024 geltenden Fassung [AS 2000 98], Art. 20 Abs. 2, Art. 21 und Art. 27 aSVAV). Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden (Art. 11 Abs. 3 SVAG [obwohl Art. 11 SVAG per 1. Mai 2024 angepasst wurde, wurde dieser Absatz nicht geändert]; Art. 23 Abs. 3 aSVAV).”
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