Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131;BBl 2022 2323). ↩
1 commentary
Die LSVA bemisst sich nach dem höchstzulässigen (technisch zulässigen) Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern; nicht nach dem tatsächlich beladenen Gewicht (vgl. Art. 6 Abs. 1 SVAG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 VTS).
“Tonnen Gesamtgewicht nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41). Die LSVA bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1 SVAG).”
“Tonnen Gesamtgewicht nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41). Die LSVA bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1 SVAG).”
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