Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131;BBl 2022 2323). ↩
2 commentaries
Bei ausländischen Fahrzeugen beginnt die Abgabepflicht mit der Einfahrt in das schweizerische Staatsgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt. Die Abgabeforderung wird spätestens mit der Ausfahrt aus der Schweiz fällig.
“Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin des Fahrzeugs, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Für ausländische Fahrzeuge beginnt die Abgabepflicht mit der Einfahrt ins schweizerische Staatsgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt. Die Abgabeforderung wird spätestens mit der Ausfahrt aus der Schweiz fällig (Art. 12 Abs. 2 SVAG, in der vorliegend anwendbaren, bis zum 30. April 2024 geltenden Fassung [AS 2000 98]). Für die Erhebung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe ist bei ausländischen Fahrzeugen das BAZG zuständig (Art. 5 Bst. a Ziff. 3 aSVAV).”
Der Bundesrat kann neben dem Halter bzw. der Halterin weitere Personen solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG; vgl. Art. 36 ff. SVAV). Die Rechtsprechung hält jedoch fest, dass wegen des strengen Gesetzmässigkeitsprinzips der Kreis der Personen, von denen Sicherheitsleistung verlangt werden darf, auf die vom Gesetz vorgesehenen Halter und die Mithaftenden zu beschränken ist; eine Steuernachfolge ist nicht vorgesehen.
“Der Bundesrat kann nebst dem Halter bzw. der Halterin weitere Personen als solidarisch für die Schwerverkehrsabgabe haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG, vgl. Art. 36 ff. SVAV). Eine Steuernachfolge etwa im Sinn anderer Abgabegesetze des Bundes sieht die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe indes nicht vor. Unter diesen Umständen ist aufgrund des strengen Gesetzmässigkeitsprinzips im Bereich des Abgaberechts mit Bezug auf die Abgabepflichtigen der Kreis jener Personen, von denen Sicherheitsleistung verlangt werden darf, auf die vom Gesetz vorgesehenen Halter und die Mithaftenden zu beschränken (Urteile des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.6.1; A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.6.1, m.w.H.).”
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