Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131;BBl 2022 2323). ↩
1 commentary
Bei ausländischen Fahrzeugen wird die Abgabeforderung spätestens mit der Ausfahrt aus der Schweiz fällig.
“Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin des Fahrzeugs, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Für ausländische Fahrzeuge beginnt die Abgabepflicht mit der Einfahrt ins schweizerische Staatsgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt. Die Abgabeforderung wird spätestens mit der Ausfahrt aus der Schweiz fällig (Art. 12 Abs. 2 SVAG, in der vorliegend anwendbaren, bis zum 30. April 2024 geltenden Fassung [AS 2000 98]). Für die Erhebung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe ist bei ausländischen Fahrzeugen das BAZG zuständig (Art. 5 Bst. a Ziff. 3 aSVAV).”
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