Der beauftragte und die zugelassenen Anbieter müssen an der Abgabenerhebung mitwirken, indem sie:
die abgabepflichtigen Personen und die Fahrzeuge, für die diese die Abgabe schulden, registrieren;
der abgabepflichtigen Person, soweit erforderlich, ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem abgeben;
die Fahrstrecke der Fahrzeuge ermitteln;
die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an das BAZG übermitteln (Anmeldung);
die Abgabe, soweit sie die Abgabe schulden, innerhalb der Zahlungsfrist dem BAZG bezahlen.
Der beauftragte Anbieter darf keine anderen als die ihm nach diesem Gesetz übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben.
Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden.
Die Anbieter können für ihre Dienstleistungen gegenüber dem BAZG ein Entgelt erhalten. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt dessen Höhe für zugelassene Anbieter. Es kann für diese eine Bezugsprovision vorsehen.
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