Mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich:
die Abgabe durch Nichtanmelden, Verheimlichen, unrichtiges Anmelden, Nichtinbetriebnahme des fahrzeugseitigen Erfassungssystems oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
sich oder einer anderen Person auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft.
Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Abgabevorteils.
Der Versuch ist strafbar.
Lässt sich die hinterzogene Abgabe oder der unrechtmässige Abgabevorteil nicht genau ermitteln, so wird die Abgabe beziehungsweise der Abgabevorteil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
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