741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
Inhaber eines Führerausweises auf Probe, welche die Weiterausbildung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe besucht haben, werden mit Busse bis zu 300 Franken bestraft.
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Person nachweist, dass sie objektiv nicht in der Lage war, die Weiterausbildung zu absolvieren. Dies trifft namentlich zu, wenn sie:
wegen des Entzugs ihres Führerausweises kein Motorfahrzeug führen durfte;
sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken im Ausland aufgehalten hat;
nicht über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügte; oder
ihre Militärdienstpflicht als Durchdiener oder Durchdienerin im Sinne der Verordnung vom 22. November 20171über die Militärdienstpflicht leistete.