SR 741.41 ↩
SR 741.511 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 650). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 650). ↩
SR 741.41 ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). ↩
Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. II 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 150). ↩
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Bei Einzelimporten füllt der Verkehrsexperte (statt der Zulassungsbehörde bzw. des Importeurs) den Prüfungsbericht bei der Einzelprüfung; bei Einzelimport durch Privatperson/privaten Gebrauch übernimmt der Verkehrsexperte die Ausstellung des Prüfungsberichts, wobei die Zulassungsbehörde bei fehlender Typengenehmigung eingreift.
“A) ist vom Hersteller oder Importeur oder von dem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten des Fahrzeugs auszufüllen und vom Hersteller oder vom Importeur zu unterzeichnen (vgl. Art. 75 Abs. 1 VZV). Dies gilt nicht für Einzelimporteure, die ein Fahrzeug zu ihrem privaten Gebrauch direkt einführen. In diesem Fall füllt der Verkehrsexperte den Prüfungsbericht bei der Einzelprüfung aus (vgl. Art. 75 Abs. 2 VZV).”
Der Prüfungsbericht ist grundsätzlich vom Hersteller bzw. Importeur zu unterzeichnen; als Ausnahme füllen bzw. unterzeichnen bei privaten Einzelimporten Verkehrsexperten statt des Importeurs.
“A) ist vom Hersteller oder Importeur oder von dem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten des Fahrzeugs auszufüllen und vom Hersteller oder vom Importeur zu unterzeichnen (vgl. Art. 75 Abs. 1 VZV). Dies gilt nicht für Einzelimporteure, die ein Fahrzeug zu ihrem privaten Gebrauch direkt einführen. In diesem Fall füllt der Verkehrsexperte den Prüfungsbericht bei der Einzelprüfung aus (vgl. Art. 75 Abs. 2 VZV).”