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Bei Neubeurteilungen ist vor Bundesgericht nur die Rüge von verfassungsmässigen Rechten bzw. Art. 98 BGG zulässig; ungenügend begründete Rügen bleiben unbeachtet.
“Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine vorsorgliche Massnahme (BGE 147 II 44 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Für die Neubeurteilung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs gestützt auf Art. 30a VZV hat das Gleiche zu gelten. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nach Art. 106 Abs. 2 BGG nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (BGE 147 II 44 E. 1.2 mit Hinweis). Mit ungenügend begründeten Rügen und rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt es sich nicht auseinander (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).”
Eine Neubeurteilung nach vorsorglichem Entzug ist nicht zwingend, wenn seit der vorsorglichen Entzugsanordnung keine neue Beurteilungslage eingetreten ist; bei wiederholten, potenziell mittelschweren Widerhandlungen (z.B. zwei Unfälle) ist eine Neubeurteilung frühestens in drei Monaten in der Regel aussichtslos bzw. kaum gerechtfertigt.
“3; 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.4). Wie der Beschwerdeführer selbst festhält, bedarf es für die Anordnung eines vorsorglichen Entzugs keines strikten Beweises (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil 1C_364/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2). Die beiden Unfälle, in die er unstreitig als Lenker verwickelt war, stellen dem ersten Anschein nach zwei potenziell zumindest mittelschwere Widerhandlungen dar, wie die Vorinstanz bereits in ihrem Urteil vom 15. Juni 2023 festhielt. Damit könnten sie den Verfall des Führerausweises auf Probe zur Folge haben (vgl. BGE 146 II 300 E. 4.3), unabhängig davon, in welcher Fassung Art. 15a Abs. 4 SVG zur Anwendung gelangt. In der Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs ist somit vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung keine Willkür zu erblicken. Das Gleiche gilt für den Schluss der Vorinstanz, an dieser Einschätzung habe sich seit dem Urteil vom 15. Juni 2023 nichts geändert, weshalb eine Rückgabe des Führerausweises im Rahmen der gestützt auf Art. 30a VZV anbegehrten Neubeurteilung ausscheide.”
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