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Annullation gilt auch rückwirkend trotz zwischenzeitlicher Definitivierung des Ausweises.
“Folglich führte der Vorfall vom 17. September 2021 in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG zwingend zu einem Ausweisentzug und in Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG in der bis zum 30. September 2023 gültigen Fassung zwingend zur Annullation des Führerausweises auf Probe. Darin, dass die Vorinstanz den entsprechenden Entscheid der MFK bestätigte, ist keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zu erkennen. An diesem Ergebnis ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, sie benötige den Führerausweis zur Berufsausübung (vgl. Urteil 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 7). Soweit es sich sodann beim Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei inzwischen ein definitiver Führerausweis ausgestellt worden, nicht ohnehin um ein unzulässiges neues Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, ändert dieser ebenfalls nichts an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 35a Abs. 1 VZV).”