741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen zum Mindestalter von 17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises der Kategorie B oder BE (Art. 6 Abs. 1 Bst. cbis, 22 Abs. 1bisund Anh. 12 Ziff. I Bst. b) evaluiert das UVEK die Auswirkungen dieser Bestimmungen.
Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und stellt dem Bundesrat Antrag für das weitere Vorgehen.
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