741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
Ein bis am 14. Juli 2023 erworbener Führerausweis der Unterkategorie D1 (unter Vorbehalt von Art. 151d Abs. 10) berechtigt im Binnenverkehr auch zum berufsmässigen Führen von Motorwagen zum Personentransport mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz und Stehplätzen.
Personen nach Artikel 11b Absatz 3 Buchstabe a, die das Gesuch um den Lernfahrausweis, den Führerausweis oder die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport vor dem 1. März 2024 eingereicht haben und bereits einen Führerausweis der Kategorien C oder D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport besitzen, werden von der kantonalen Behörde nicht zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung aufgeboten.
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