741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
Wird der Lehrvertrag eines Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» oder «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» aufgelöst und ist diesem Lernenden vor seinem vollendeten 18. Altersjahr ein Lernfahrausweis der Kategorie C oder CE erteilt worden, so muss der Berufsbildner die Auflösung des Lehrvertrags unverzüglich der kantonalen Behörde melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat. Sofern der Lernende das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, fordert die kantonale Behörde ihn zur Rückgabe des Lernfahrausweises auf (Art. 16 Abs. 3 Bst. b).
Wird der Lehrvertrag eines Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ» aufgelöst und ist diesem Lernenden ein Lernfahrausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a erteilt worden, so muss der Berufsbildner die Auflösung des Lehrvertrags unverzüglich der kantonalen Behörde melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat. Die kantonale Behörde fordert den Lernenden zur Rückgabe des Lernfahrausweises auf und erteilt ihm für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Kategorie A für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand von nicht mehr als 0,2 kW/kg.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 650). ↩
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