741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
Jeder Kursveranstalter muss ein Qualitätssicherungssystem betreiben, das die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterausbildung gewährleistet.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.