741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler schweizerischer oder ausländischer Ausweise erteilt werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben. Aufgrund schweizerischer Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in der Schweiz ungültig.1
Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre; sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerausweises hinausgehen.2
Die Kantone können die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber schweizerischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen.3
Wird ein nationaler Führerausweis entzogen oder aberkannt, so ist für die Dauer der Massnahme auch ein allfälliger internationaler Führerausweis einzuziehen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183). ↩
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