741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird.
Der Wohnsitz des Halters gilt als Standort:
bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters verwendet und durchschnittlich mindestens zweimal im Monat über das Wochenende im Wohnsitzkanton des Halters untergebracht werden;
bei Fahrzeugen, die in verschiedenen Kantonen je weniger als neun zusammenhängende Monate verwendet werden;
bei Fahrzeugen mit gleicher Standortdauer innerhalb und ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters.
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