Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Institutionen sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen zu bearbeiten.1
Sie gewährleisten durch technische und organisatorische Massnahmen den Schutz der Daten nach Absatz 1.
Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
die für die Datenbearbeitung zuständigen Behörden und Institutionen;
die zu bearbeitenden Daten;
die Datenflüsse;
die Zugriffsberechtigungen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 385,491;BBl 2020 6069). ↩
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