Das BAG und die Swissmedic können, soweit dies zur Erteilung der Bewilligungen nach den Artikeln 4 und 5 und der Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absätze 5–8 oder zur Prüfung von deren Einhaltung erforderlich ist, folgende Personendaten bearbeiten:
Angaben zu allfälligen administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen der gesuchstellenden Person nach den Artikeln 4, 5 und 8 Absätze 5–8;
Angaben, die zur Identifizierung der Patienten notwendig sind; und
relevante medizinische Daten im Rahmen einer beschränkten medizinischen Anwendung gemäss Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a.
Der Bundesrat legt fest:
die Daten, die bearbeitet werden dürfen;
die Aufbewahrungsfristen.
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