Das BAG führt ein Informationssystem zur Bearbeitung der Daten nach Artikel 8b .
Ärzte, die Personen mit Cannabisarzneimitteln behandeln, müssen die für die Datenerhebung nach Artikel 8b notwendigen Daten erfassen. Daten der Patienten sind in pseudonymisierter Form zu erfassen.
Der Bundesrat legt fest:
die für die Erhebung nach Artikel 8b notwendigen Daten, insbesondere auch zu den Nebenwirkungen;
die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Datenerfassung;
die Zugriffsrechte der Ärzte nach Absatz 2;
die technischen und organisatorischen Aspekte des Datenerhebungssystems;
die Aufbewahrungsfristen für die Daten;
die Publikation der statistischen Auswertungen.
Er kann festlegen, dass keine Daten mehr erfasst werden müssen, wenn neue Daten für die wissenschaftliche Evaluation nach Artikel 8b Absatz 2 nicht mehr nötig sind.
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