Zurück zum Gesetz

Art. 11a

814.710NISVFederal Council Ordinance01.02.2000Originalquelle
  1. Der Inhaber einer Sendeanlage für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse muss dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden:
    1. die vom BAKOM in Absprache mit den zuständigen Umweltschutzfachstellen bezeichneten Daten aus dem Standortdatenblatt in der genehmigten oder gemeldeten Fassung: bis 14 Tage nach Abschluss des Bewilligungs- oder Meldeverfahrens, spätestens jedoch bis zur Inbetriebnahme;
    2. das Datum, an dem die Anlage basierend auf dem Standortdatenblatt in Betrieb genommen wird: bis zur Inbetriebnahme;
    3. die aktuellen Betriebsdaten: in einem vom BAKOM festgelegten Intervall, mindestens jedoch alle 14 Tage.
  2. Bei Anlagen, die Sendeantennen mehrerer Betreiberinnen umfassen, werden die Daten nach Absatz 1 Buchstabe c von den jeweiligen Betreiberinnen gemeldet.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.