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Art. 11b

814.710NISVFederal Council Ordinance01.02.2000Originalquelle
  1. Das BAKOM betreibt ein elektronisches Informationssystem zur Erfassung der Daten nach Artikel 11a Absatz 1.
  2. Die mit dem Vollzug dieser Verordnung und die mit der Aufsicht betrauten Behörden, die Inhaber einer Sendeanlage für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse sowie die Betreiberinnen in den Fällen nach Artikel 11a Absatz 2 sind zur Bearbeitung der im Informationssystem enthaltenen Daten berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Pflichten erforderlich ist.
  3. Das BAKOM gewährt den Berechtigten nach Absatz 2 einen Online-Zugriff.

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