(Art. 4, 6, 8 Abs. 1, 9, 11, 12 und 16)
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für folgende Anlagen mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V:
2Für die Fahrleitungsanlage von Eisenbahnen gilt Ziffer 5.
1Ein Phasenleiter ist ein einzelner, unter Spannung stehender Leiter.
2Ein Leitungsstrang umfasst alle Phasenleiter, die zum gleichen Stromkreis gehören. Es sind dies bei Dreiphasensystemen die drei Phasenleiter L1, L2 und L3, bei Einphasensystemen die beiden Phasenleiter U und V.
3Eine Leitung besteht aus der Gesamtheit aller Phasen- und Erdleiter einschliesslich der Tragwerke bei Freileitungen oder der baulichen Umhüllungen bei Kabelleitungen. Sie kann einen oder mehrere Leitungsstränge umfassen.
4Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Abschnittes entweder alle Freileitungen oder alle Kabelleitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.
5In einem engen räumlichen Zusammenhang stehen zwei Freileitungen oder zwei Kabelleitungen, wenn sich ihre Nahbereiche berühren oder überlappen.
6Der Nahbereich einer Leitung ist der Raum, in dem die von der Leitung allein erzeugte magnetische Flussdichte den Anlagegrenzwert überschreitet. Massgebend sind die Ströme nach Ziffer 13 Absätze 2 und 3 und die optimierte Phasenbelegung bei gleichläufiger Lastflussrichtung.
7Als Änderung einer Anlage gelten:
8Bei einer alten Anlage, die mehrere Leitungen umfasst, gelten der Ersatz einer Leitung durch eine Leitung gleicher Technologie oder der Rückbau einer Leitung als Änderung der Anlage, wenn dabei mindestens eine Leitung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war, bestehen bleibt.
1Als massgebender Betriebszustand gilt der gleichzeitige Betrieb aller Leitungsstränge mit den massgebenden Strömen in der am häufigsten vorkommenden Kombination der Lastflussrichtungen.
2Als massgebender Strom gilt:
3Die Behörde kann in der Plangenehmigungsverfügung für den massgebenden Strom einen niedrigeren Wert als nach Absatz 2 festlegen. Dieser muss während mindestens 98 Prozent der Zeit eines Jahres eingehalten werden.
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.
1Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
3Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts minimiert wird.
1Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte magnetische Flussdichte im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so zu optimieren, dass das Ausmass der Überschreitung minimiert wird.
2Die Sanierungsfrist nach Artikel 8 Absatz 1 beträgt höchstens drei Jahre.
1Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2Der Anlagegrenzwert darf überschritten werden, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
3Folgende Massnahmen müssen nicht getroffen werden:
4Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts minimiert wird.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation von Hoch- auf Niederspannung.
1Eine Anlage umfasst alle stromführenden Teile einer Transformatorenstation einschliesslich der Niederspannungsverbindungen und des Niederspannungsverteilers.
2Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung.
Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.
1Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation zwischen zwei verschiedenen Hochspannungsebenen sowie für Hochspannungsschaltanlagen.
1Eine Anlage umfasst:
2Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung oder die Verschiebung oder Erweiterung von Teilen, die unter Hochspannung stehen.
1Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.
2Als massgebender Betriebszustand von Anlagen zur Speisung von Fahrleitungsanlagen nach Anhang 4 Buchstabe c EBV gilt die Kombination des Betriebszustands nach Absatz 1 für die Seite der Oberspannung und des Betriebszustands nach Ziffer 53 für die Seite der Unterspannung.
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.
1Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Hausinstallationen nach Artikel 14 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023unter Ausschluss von fest angeschlossenen sowie gesteckten ortsfesten Erzeugnissen.
2Hausinstallationen sind nach dem anerkannten Stand der Technik so auszuführen, dass die magnetische Flussdichte an den Orten mit empfindlicher Nutzung minimiert wird.
3Als anerkannter Stand der Technik gelten insbesondere die Vorschriften der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN)4.
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Eisenbahnen, die mit Wechselstrom betrieben werden.
1Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Streckenabschnitts die Fahrleitungsanlage sowie die Bahnrückstrom- und Erdungsanlage nach Anhang 4 Buchstaben c und d EBV.
2Als Änderung einer Anlage gilt der Ausbau auf mehr elektrifizierte Streckengleise.
Als massgebender Betriebszustand gilt der vorgesehene Betrieb von Personen- und Güterzügen mit dem dazu erforderlichen, in die Fahrleitung eingespeisten und über 24 Stunden gemittelten Strom.
Der Anlagegrenzwert für den über 24 Stunden gemittelten Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.
1Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte magnetische Flussdichte im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Anlage mit einem Rückleiter auszurüsten.
1Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand folgende Anforderungen erfüllen:
2Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 55 Absatz 2 erfüllt sind.
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen für zellularen Mobilfunk und Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse; ausgenommen sind:
1. mindestens 5 m von anderen Sendeantennen entfernt sind, oder
2. weniger als 5 m von anderen Sendeantennen entfernt sind, sofern sie mit diesen zusammen eine ERP von höchstens 6 W aufweisen;
d. Sendeantennen, die während weniger als 800 Stunden pro Jahr senden.
1Eine Antennengruppe umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind.
2Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, gelten als eine Anlage, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.
3Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet.
4Der Perimeter einer Antennengruppe ist die horizontale Fläche aus Kreisen mit Radiusr um jede Sendeantenne der Antennengruppe. Der Radiusr in Metern beträgt:; dabei bedeutet:
a. F den Frequenzfaktor. Dieser beträgt:
1. für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden: 2,63,
2. für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 1,76,
3. für alle anderen Antennengruppen: 2,10;
b. ERP90die kumulierte ERP in W im massgebenden Betriebszustand, die durch die Sendeantennen einer Antennengruppe in einen Azimutsektor von 90° emittiert wird; massgebend ist der Azimutsektor mit der höchsten kumulierten ERP.
5Als Änderung einer Anlage gilt:
5bisDie Anwendung eines Korrekturfaktors nach Ziffer 63 Absatz 2 bei bestehenden adaptiven Sendeantennen gilt nicht als Änderung einer Anlage.
6Sendeantennen gelten als adaptiv, wenn sie so betrieben werden, dass ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird.
1Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung.
2Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor KAAangewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet.
3Es gelten folgende Korrekturfaktoren KAA:
| Anzahl Sub-Arrays | Korrekturfaktor K |
|---|---|
| 64 und mehr | ≥ 0.10 |
| 32 bis 63 | ≥ 0.13 |
| 16 bis 31 | ≥ 0.20 |
| 8 bis 15 | ≥ 0.40 |
4Wird bei bestehenden adaptiven Sendeantennen ein Korrekturfaktor KAAangewendet, so reicht der Inhaber der Anlage der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt ein.
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:
Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
1Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen des Rundfunks und übriger Funkanwendungen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 73 insgesamt eine ERP von mehr als 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.
2Sie gelten nicht für Funkdienste nach Ziffer 6 und für Richtfunkanlagen.
1Eine Anlage umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast angebracht sind oder die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden.
2Als Änderung einer Anlage gilt:
Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit der maximalen Sendeleistung.
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:
1Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Radarsendeanlagen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 83 insgesamt eine über den Abtastzyklus gemittelte ERP von mehr als 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.
1Eine Anlage umfasst alle Radarsendeantennen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden.
2Als Änderung einer Anlage gilt:
Als massgebender Betriebszustand gilt die Überwachung des vorgesehenen Luftraumes mit der maximalen Sendeleistung.
Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt 5,5 V/m, gemessen als Mittelwert während eines vollständigen Abtastzyklus.
1Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.
2Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
International Standard IEC 60287, Electric cables – Calculation of the current rating. Die in dieser Verordnung genannten technischen Normen können beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei Electrosuisse (www.electrosuisse.ch) bezogen werden. ↩
SR 742.141.1 ↩
SR 734.0 ↩
SN 411000:2015 ↩
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