817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Wer Lebensmittel, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden:
abgibt, hat die Abnehmerin oder den Abnehmer mit einer Dokumentation darauf hinzuweisen; diese Pflicht gilt nicht für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten;
einführt, hat dazu eine Dokumentation einzufordern.
Auf die Dokumentation kann verzichtet werden, wenn:
keine Zutat solches Material im Umfang von mehr als 0,9 Massenprozent enthält; und
belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials in der Zutat zu vermeiden.
Auf die Dokumentation kann nicht verzichtet werden für Mikroorganismen, die zu technologischen Zwecken eingesetzt werden.
Das EDI regelt den Inhalt der Dokumentation und die Aufbewahrungsfrist.
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