817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Keine Bewilligung ist erforderlich für das Vorhandensein von Material nach Artikel 31 Absatz 1, wenn:
das Material lediglich in geringen Anteilen vorhanden ist;
belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials zu vermeiden; und
nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze nach den Artikeln 6–9 GTG ausgeschlossen werden kann.
Das EDI legt fest, bis zu welcher Höhe Anteile im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a als gering gelten. Es regelt das Verfahren zur Beurteilung, ob das Material die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.
Das BLV nimmt die Prüfung vor. Es bestimmt in einer Verordnung das Material, das die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.
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