817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Gebrauchsgegenstände dürfen nur mit solchen Biozidprodukten behandelt und es dürfen ihnen nur solche Biozidprodukte absichtlich zugesetzt werden, deren Wirkstoffe in der Liste nach Anhang 1 oder 2 VBP1für den entsprechenden Verwendungszweck aufgeführt sind.
Für Gebrauchsgegenstände, die Biozidprodukte enthalten oder mit solchen behandelt sind, gelten die Artikel 31–31b und 62c VBP sinngemäss.2
Für die Verwendung von Biozidprodukten bei kosmetischen Mitteln und Spielzeug legt das EDI strengere Beschränkungen fest.