817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmte Gebrauchsgegenstände müssen einschlägige Informationen aufweisen über die Gefahren, die von dem Produkt bei der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung innerhalb der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind.
Die Angaben über Gebrauchsgegenstände müssen angebracht werden:
an gut sichtbarer Stelle;
in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift;
in mindestens einer Amtssprache des Bundes; sie können ausnahmsweise in einer andern Sprache abgefasst sein, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz dadurch genügend und unmissverständlich über den Gebrauchsgegenstand informiert werden.
Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder ‑verhütende Wirkung von Gebrauchsgegenständen (z. B. medizinische oder therapeutische Eigenschaften, desinfizierende oder entzündungshemmende Wirkungen) sind verboten.
Bei Zahn- und Mundpflegemitteln sind Hinweise auf kariesverhütende sowie auf andere zahnmedizinisch vorbeugende Eigenschaften erlaubt, wenn sie wissenschaftlich belegt werden können.
Das EDI regelt:
die Einzelheiten der Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen sowie die Grenzen der Zulässigkeit von Werbung für diese;
wie die Angaben auszugestalten und anzubringen sind;
welche Anforderungen Aufmachung und Verpackung erfüllen müssen.
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