817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Kosmetische Mittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn deren endgültige Zusammensetzung oder einzelne Bestandteile dieser Zusammensetzung mit Tierversuchen getestet worden sind, um:
die Einhaltung der Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung zu überprüfen; oder
die kosmetische Wirkung der Zusammensetzung oder der verwendeten Substanzen zu beurteilen.
Das BLV kann das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel nach Absatz 1 bewilligen, sofern bezüglich der Sicherheit eines bestehenden Kosmetikbestandteils ernsthafte Bedenken bestehen. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn:
der Bestandteil weit verbreitet ist und nicht durch einen anderen Bestandteil mit ähnlicher Funktion ersetzt werden kann; und
das spezifische Gesundheitsproblem für den Menschen begründet und die Notwendigkeit der Durchführung von Tierversuchen anhand eines detaillierten Forschungsprotokolls, das als Grundlage für die Bewertung vorgeschlagen wurde, nachgewiesen wird.
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