817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Das EDI regelt die Einzelheiten der Pflichten der an der Herstellung und am Vertrieb kosmetischer Mittel beteiligten Personen; dazu gehören auch Bestimmungen über das Aufbewahren und den Inhalt von Unterlagen zuhanden der Vollzugsbehörde.
Es kann Anforderungen an die Fachkenntnisse folgender Personen aufstellen:
Personen, die für kosmetische Mittel die Sicherheitsbewertung vornehmen;
Personen, die kosmetische Mittel, die bei nicht sachgemässer Handhabung die Gesundheit gefährden können, anwenden oder abgeben.
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