817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Gegenstände, die bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch mit der Haut, den Haaren, den Schleimhäuten des Mundes oder den äusseren Genitalregionen in Berührung gelangen, wie Kleidungsstücke, Schmuck, Perücken, Zahnbürsten, Zahnstocher, Zahnseide, Bestecke, Windeln und Nuggis, dürfen Stoffe nur in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich sind.
Verboten ist der Zusatz von Substanzen, die den Erzeugnissen pharmakologische Wirkungen verleihen, wie Nikotin oder Desinfektionsmittel.
Das EDI legt die Anforderungen an die Sicherheit von Gegenständen nach Absatz 1 fest. Dazu gehören auch Bestimmungen über die Migration toxischer oder allergener Stoffe, die von Gegenständen, die bestimmungsgemäss während längerer Zeit intensiv mit der Haut oder anderen Teilen des menschlichen Körpers in Berührung kommen, an diese abgegeben werden können.
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