Lebensmittelbetriebe, die selber Untersuchungen auf Zoonoseerreger durchführen, die auch Gegenstand eines Überwachungsprogramms im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 20161über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände sind, sind verpflichtet:
[AS 2017 339; 2018 4171Anhang 2 Ziff. 2,4209Anhang 8 Ziff. 5.AS 2020 2441Art. 22]. Siehe heute: Art. 18 Abs. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (SR 817.032 ). ↩
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