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Kommentare: Art. 85 | Omnilex
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LGV · Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Art. 85
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Art. 85
817.02
LGV
Federal Council Ordinance
01.05.2017
Originalquelle
Das Selbstkontrollkonzept und die zu dessen Umsetzung ergriffenen Massnahmen sind schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren.
Die Dokumentation der Selbstkontrolle ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu gewährleisten.
Kleinstbetriebe können die Dokumentation der Selbstkontrolle angemessen reduzieren.
Das EDI kann die Einzelheiten der Dokumentation regeln.
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