817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Die Betriebe ermöglichen den Vollzugsbehörden auf deren Verlangen den Zugang zu:
den Gebäuden, der Ausrüstung, den Transportmitteln, dem Betriebsgelände und den anderen Orten unter ihrer Verantwortung sowie zu ihrer Umgebung;
den Waren unter ihrer Verantwortung;
ihren Informationssystemen;
ihren Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen.
Sie unterstützen während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten das Personal der zuständigen Vollzugsbehörden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und arbeiten mit ihm zusammen.
Sie stellen den zuständigen Vollzugsbehörden auf Papier oder in elektronischer Form während der Kontrolle vor Ort alle Informationen über die Waren und ihre Tätigkeiten zur Verfügung.
Die Pflichten der Betriebe nach diesem Artikel gelten auch in Fällen, in denen amtliche Kontrollen von Dritten nach Artikel 55 LMG durchgeführt werden.
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