817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden sollen, müssen bei der Einfuhr die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Das EDI kann Ausnahmen festlegen, insbesondere was den Zeitpunkt betrifft, an dem die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten sein müssen.
Das BLV kann vorschreiben, dass bestimmte Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle mittels einer Bescheinigung die Übereinstimmung des Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstands mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bestätigt.
Die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager gilt als Einfuhr.
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