817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Betriebe, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder transportieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen, haben der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden:
die Art und die Menge der zur Ausfuhr bestimmten Waren;
inwiefern die betreffenden Waren von der schweizerischen Gesetzgebung abweichen.
Ein Betrieb nach Absatz 1 kann beim BLV ein Gesuch um Anerkennung als Ausfuhrbetrieb einreichen, wenn dies das Bestimmungsland für eine Einfuhr verlangt. Der Betrieb hat seinem Gesuch die massgeblichen gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache beizulegen.
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