817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Für die Ausfuhr bestimmte Lebensmittel, die von den Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung abweichen, sind deutlich als für die Ausfuhr bestimmt zu kennzeichnen.
Erzeugnisse, die mit einer nach schweizerischem Recht geschützten geografischen Bezeichnung ausgeführt werden, müssen den schweizerischen Vorschriften über die Verwendung der geografischen Bezeichnung entsprechen.
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