Solange afokale kosmetische Kontaktlinsen gemäss Artikel 106 der Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 20201ohne Konformitätsbescheinigung vermarktet werden dürfen, bleiben die gestützt auf den bisherigen Artikel 63 der vorliegenden Verordnung vom EDI festgelegten Anforderungen anwendbar. Die Kontrolle dieser Anforderungen erfolgt durch die Vollzugsbehörden nach der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
SR 812.213 ↩
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